Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 11/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Vertriebsbindungsvereinbarung
§ 4.Paragraph 4,
Der gebundene Unternehmer hat das Recht, seine aus der Vertriebsbindungsvereinbarung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen gebundenen Unternehmer des Vertriebssystems zu übertragen, soweit dem nicht wichtige Gründe von Seiten des bindenden Unternehmers entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013
Dokumentnummer
NOR40146371