Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 11/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Garantie- und Gewährleistungsvergütungen
§ 5.Paragraph 5,
Hat ein gebundener Unternehmer aufgrund der Vertriebsbindungsvereinbarung oder wegen eines Mangels, der bereits bei Auslieferung an den gebundenen Unternehmer vorlag, Garantieleistungen erbracht oder Gewährleistungsansprüche befriedigt, so hat der gebundene Unternehmer gegenüber dem bindenden Unternehmer Anspruch auf Ersatz des mit den Leistungen verbundenen notwendigen und nützlichen Aufwands.
Schlagworte
Garantievergütung
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013
Dokumentnummer
NOR40146372