(1)Absatz eins,Die gemäß § 2 Abs. 1 zuständige Bundesministerin bzw. der gemäß § 2 Abs. 1 zuständige Bundesminister, sowie die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport insbesondere im Rahmen der Aufgaben des Beirats (§ 3) und der Kommission für Provenienzforschung (§ 4a) sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten der von diesem Bundesgesetz oder im Zusammenhang mit der jeweiligen Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichen Kulturgut betroffenen Personen zum Zweck der Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sowie zum Zweck der Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichen Kulturgut, erforderlichenfalls zu verarbeiten. Zum Zweck der Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sind die Organe gemäß dem ersten Satz ermächtigt, von Behörden und sonstigen Einrichtungen, die Daten verarbeiten, die zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind, Daten anzufordern. Die Behörden und sonstigen Einrichtungen dürfen diese Daten auch in Form von Unterlagen, die personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im für diese Zwecke erforderlichen Ausmaß enthalten, übermitteln bzw. Zugang zu diesen gestatten. Dabei sind etwaige weitere Übermittlungsvoraussetzungen sowie besondere gesetzliche Bestimmungen zu beachten.Die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zuständige Bundesministerin bzw. der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zuständige Bundesminister, sowie die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport insbesondere im Rahmen der Aufgaben des Beirats (Paragraph 3,) und der Kommission für Provenienzforschung (Paragraph 4 a,) sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten der von diesem Bundesgesetz oder im Zusammenhang mit der jeweiligen Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichen Kulturgut betroffenen Personen zum Zweck der Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sowie zum Zweck der Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichen Kulturgut, erforderlichenfalls zu verarbeiten. Zum Zweck der Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sind die Organe gemäß dem ersten Satz ermächtigt, von Behörden und sonstigen Einrichtungen, die Daten verarbeiten, die zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind, Daten anzufordern. Die Behörden und sonstigen Einrichtungen dürfen diese Daten auch in Form von Unterlagen, die personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im für diese Zwecke erforderlichen Ausmaß enthalten, übermitteln bzw. Zugang zu diesen gestatten. Dabei sind etwaige weitere Übermittlungsvoraussetzungen sowie besondere gesetzliche Bestimmungen zu beachten.