Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krypto-Meldepflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
3. Hauptstück
Meldepflicht
Anwendung der Meldepflicht
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (§ 5 Abs. 2) unterliegt im Inland den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7, und ist verpflichtet, alle meldepflichtigen Informationen gemäß § 18 zu erheben:Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (Paragraph 5, Absatz 2,) unterliegt im Inland den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7, und ist verpflichtet, alle meldepflichtigen Informationen gemäß Paragraph 18, zu erheben:
wenn es sich um einen Rechtsträger (§ 14 Abs. 10) handelt, der im Inland gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen wurde oder der nach einer Mitteilung gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 im Inland zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen (§ 5 Abs. 4) berechtigt ist, oderwenn es sich um einen Rechtsträger (Paragraph 14, Absatz 10,) handelt, der im Inland gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen wurde oder der nach einer Mitteilung gemäß Artikel 60, der Verordnung (EU) 2023/1114 im Inland zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen (Paragraph 5, Absatz 4,) berechtigt ist, oder
falls Z 1 nicht zur Anwendung kommt, in folgender Reihenfolge:falls Ziffer eins, nicht zur Anwendung kommt, in folgender Reihenfolge:
wenn es sich um einen Rechtsträger oder eine natürliche Person handelt, der bzw. die im Inland steuerlich ansässig ist, oder
wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der
nach den österreichischen Rechtsvorschriften gegründet oder organisiert ist und
entweder Rechtspersönlichkeit im Inland besitzt oder verpflichtet ist, Steuererklärungen oder Steuerinformationen bei den innerstaatlichen Steuerbehörden in Bezug auf seine Einkünfte einzureichen, oder
wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der im Inland verwaltet wird, oder
wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der eine Niederlassung im Inland hat oder um eine natürliche Person, die einen regulären Geschäftsort in Österreich hat.
(2)Absatz 2,Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen mit einer Zweigniederlassung im Inland unterliegt im Inland den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 in Bezug auf meldepflichtige Transaktionen, die über diese Zweigniederlassung durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273814