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§ 15 Krypto-MPfG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krypto-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 96/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Krypto-MPfG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

3. Hauptstück
Meldepflicht

Anwendung der Meldepflicht

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (Paragraph 5, Absatz 2,) unterliegt im Inland den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7, und ist verpflichtet, alle meldepflichtigen Informationen gemäß Paragraph 18, zu erheben:
    1. Ziffer eins
      wenn es sich um einen Rechtsträger (Paragraph 14, Absatz 10,) handelt, der im Inland gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen wurde oder der nach einer Mitteilung gemäß Artikel 60, der Verordnung (EU) 2023/1114 im Inland zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen (Paragraph 5, Absatz 4,) berechtigt ist, oder
    2. Ziffer 2
      falls Ziffer eins, nicht zur Anwendung kommt, in folgender Reihenfolge:
      1. Litera a
        wenn es sich um einen Rechtsträger oder eine natürliche Person handelt, der bzw. die im Inland steuerlich ansässig ist, oder
      2. Litera b
        wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der
        1. Sub-Litera, a, a
          nach den österreichischen Rechtsvorschriften gegründet oder organisiert ist und
        2. Sub-Litera, b, b
          entweder Rechtspersönlichkeit im Inland besitzt oder verpflichtet ist, Steuererklärungen oder Steuerinformationen bei den innerstaatlichen Steuerbehörden in Bezug auf seine Einkünfte einzureichen, oder
      3. Litera c
        wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der im Inland verwaltet wird, oder
      4. Litera d
        wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der eine Niederlassung im Inland hat oder um eine natürliche Person, die einen regulären Geschäftsort in Österreich hat.
  2. Absatz 2,Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen mit einer Zweigniederlassung im Inland unterliegt im Inland den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 in Bezug auf meldepflichtige Transaktionen, die über diese Zweigniederlassung durchgeführt werden.

Schlagworte

Meldepflicht

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273814