Rechtstracker.at

§ 16 Krypto-MPfG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krypto-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 96/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Krypto-MPfG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Befreiung von der Meldepflicht

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem qualifizierten Drittland (Paragraph 14, Absatz 4,) steuerlich ansässig ist und der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, c, oder d im Inland meldepflichtig ist, muss den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 im Inland nicht nachkommen, wenn er sie in dem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland erfüllt und im Inland eine Mitteilung gemäß Paragraph 17, eingereicht hat.
  2. Absatz 2,Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem qualifizierten Drittland nach den dort geltenden Vorschriften gegründet oder organisiert ist und entweder Rechtspersönlichkeit in dieser Jurisdiktion besitzt oder verpflichtet ist, Steuererklärungen oder Steuerinformationen bei den dortigen Steuerbehörden in Bezug auf seine Einkünfte einzureichen und der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, oder d im Inland meldepflichtig ist, muss den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 im Inland nicht nachkommen, wenn er sie in dem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland erfüllt und im Inland eine Mitteilung gemäß Paragraph 17, eingereicht hat.
  3. Absatz 3,Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem qualifizierten Drittland verwaltet wird und der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, im Inland meldepflichtig ist, muss den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 im Inland nicht nachkommen, wenn er sie in dem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland erfüllt und im Inland eine Mitteilung gemäß Paragraph 17, eingereicht hat.
  4. Absatz 4,Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem qualifizierten Drittland steuerlich ansässig ist und die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, im Inland meldepflichtig ist, muss den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 im Inland nicht nachkommen, wenn er diese in dem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland erfüllt und im Inland eine Mitteilung gemäß Paragraph 17, eingereicht hat.
  5. Absatz 5,Ein gemäß Paragraph 15, Absatz eins, im Inland meldepflichtiger meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist nicht verpflichtet, den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 in Bezug auf jene meldepflichtigen Transaktionen nachzukommen, die er über eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland abwickelt, wenn die Zweigniederlassung in dem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland diesen Anforderungen nachkommt und er im Inland eine Mitteilung gemäß Paragraph 17, eingereicht hat.
  6. Absatz 6,Ein im Inland meldepflichtiger meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist nicht verpflichtet, den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 nachzukommen, wenn das Kriterium aufgrund dessen die Meldepflicht im anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland vorliegt, einem anderen Kriterium, das die Meldepflicht im Inland begründen würde, in der Reihenfolge gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, gleichrangig ist und er im Inland eine Mitteilung gemäß Paragraph 17, eingereicht hat.

Schlagworte

Meldepflicht

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273815