Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krypto-Meldepflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Zeitpunkt, Form und Übermittlung der Meldung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr.
(2)Absatz 2,Meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen haben die Meldung jeweils bis 31. Juli eines Kalenderjahres für den davorliegenden Meldezeitraum zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Die Meldung gilt als Abgabenerklärung.
(3)Absatz 3,Meldepflichtig sind nur Informationen betreffend teilnehmende Staaten gemäß § 14 Abs. 1.Meldepflichtig sind nur Informationen betreffend teilnehmende Staaten gemäß Paragraph 14, Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273818