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§ 20 Krypto-MPfG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krypto-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 96/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Krypto-MPfG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Identifikation von meldepflichtigen Konten und Information an die zu meldenden Personen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Zwecks Identifikation von meldepflichtigen Konten und Informationen und zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, vor allem der Sorgfalts- und Meldepflichten, ist jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet, die meldepflichtigen Informationen für alle Kunden hinsichtlich aller Transaktionen und Kryptowerte zu ermitteln, zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten, unabhängig davon, ob es sich beim Kunden um einen meldepflichtigen Nutzer nach Paragraph 7, Absatz 4, handelt.
  2. Absatz 2,Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat jede als Kryptowert-Nutzer agierende Person vor der ersten Meldung über die Meldepflicht zu informieren, sofern personenbezogene Daten nach Artikel 4, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 von der Meldepflicht umfasst sind.
  3. Absatz 3,Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen stellt jeder als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person alle Informationen, auf die sie seitens des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Anspruch hat, so rechtzeitig zur Verfügung, dass sie ihre Datenschutzrechte wahrnehmen kann, und in jedem Fall, bevor die Information gemeldet wird.
  4. Absatz 4,Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat die gemäß diesem Bundesgesetz übermittelten Informationen zehn Jahre nach Ablauf des Meldezeitraumes, auf den sich diese Informationen beziehen, zu löschen.

Schlagworte

Sorgfaltspflicht

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273819