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§ 22 Krypto-MPfG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krypto-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 96/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Krypto-MPfG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

4. Hauptstück
Registrierungspflicht

Registrierungspflichtiger Kryptowert-Betreiber

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Ein Kryptowert-Betreiber nach Paragraph 5, Absatz 3,, der ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach Paragraph 5, Absatz 2, ist, hat sich einmalig im Inland zu registrieren, wenn er der Meldepflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, unterliegt und im Inland nicht gemäß Paragraphen 16 und 17 befreit ist. Im Falle einer Registrierung im Inland hat er sich bis zum 31. Dezember 2026 – beziehungsweise bei Aufnahme seiner Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2026 innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit – elektronisch zu registrieren.
  2. Absatz 2,Kommt ein meldender Kryptowert-Betreiber seiner Registrierungspflicht nicht nach, entsteht nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Datum des letztmöglichen Zeitpunktes der Registrierung gemäß Absatz eins bis zu jenem Jahr, in dem sich der Kryptowert-Betreiber registriert hat, die Registrierungspflicht jährlich neu.
  3. Absatz 3,Das zuständige Finanzamt hat einen Kryptowert-Betreiber, der, ohne sich innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist zu registrieren, die Tätigkeit als Kryptowert-Betreiber aufnimmt oder weiterhin ausübt, nach Kenntnisnahme unverzüglich der Europäischen Kommission zu melden.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Verfahren der Registrierung, des Widerrufs der Registrierung und der Änderungsmeldung festlegen.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273821