Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krypto-Meldepflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Registrierung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Bei der Registrierung sind folgende Informationen mitzuteilen:
Name des zu Registrierenden;
Postanschrift des zu Registrierenden;
E-Mailadressen des zu Registrierenden;
Websites des zu Registrierenden;
jede Steueridentifikationsnummer, die dem Registrierenden ausgestellt wurde;
die Mitgliedstaaten, in denen meldepflichtige Nutzer nach Anwendung der Sorgfaltspflichten nach dem 5. und 6. Hauptstückes ansässig sind;
der Nexus nach § 15 Abs. 1 Z 2, aufgrund dessen eine Verpflichtung zur Registrierung im Inland besteht undder Nexus nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,, aufgrund dessen eine Verpflichtung zur Registrierung im Inland besteht und
jedes qualifizierte Drittland nach § 14 Abs. 4, in dem der Kryptowert-Betreiber eines der Kriterien des § 15 Abs. 1 Z 2 oder im Wesentlichen ähnliche Kriterien gemäß den Vorschriften des qualifizierten Drittlands erfüllt, aufgrund welcher er von der Meldung befreit ist.jedes qualifizierte Drittland nach Paragraph 14, Absatz 4,, in dem der Kryptowert-Betreiber eines der Kriterien des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, oder im Wesentlichen ähnliche Kriterien gemäß den Vorschriften des qualifizierten Drittlands erfüllt, aufgrund welcher er von der Meldung befreit ist.
(2)Absatz 2,Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information hat der Kryptowert-Betreiber innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273822