Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krypto-Meldepflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Änderung der Gegebenheiten
§ 32.Paragraph 32,
Tritt zu einem beliebigen Zeitpunkt in Bezug auf einen als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger oder seine beherrschenden Personen eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so kann sich der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft oder eine angemessene Erklärung und gegebenenfalls Unterlagen beschaffen, die die Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft belegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273831