Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krypto-Meldepflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
7. Hauptstück
Allgemeine Sorgfaltsvorschriften im Zusammenhang mit der Anwendung von Vorschriften des 5. und 6. Hauptstücks
Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Ein Kryptowert-Nutzer gilt ab dem Tag als meldepflichtiger Nutzer, an dem er nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den 5. und 6. Hauptstücken als solcher identifiziert wird.
(2)Absatz 2,Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat die in den 5. und 6. Hauptstücken festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember jedes Meldezeitraumes abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273832