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§ 34 Krypto-MPfG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krypto-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 96/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Krypto-MPfG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Verlass auf Selbstauskünfte und Belege

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der auch den Melde- und Sorgfaltspflichten nach Paragraphen 2, und 3 Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 112 aus 2012,, unterliegt, kann sich zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten der 5. und 6. Hauptstücke auf die nach dem 5. und 6. Hauptstück des GMSG abgeschlossenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen. Ebenso kann er sich auf eine Selbstauskunft stützen, die bereits für andere steuerliche Zwecke erhoben wurde, sofern die Selbstauskunft die Anforderungen der Paragraphen 36 und 37 erfüllt.
  2. Absatz 2,Ein meldender Anbieter von Kryptowert-Dienstleistungen darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind.

Schlagworte

Meldepflicht

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273833