Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krypto-Meldepflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Verlass auf Selbstauskünfte und Belege
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der auch den Melde- und Sorgfaltspflichten nach §§ 2 und 3 Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG), BGBl. I. Nr. 112/2012, unterliegt, kann sich zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten der 5. und 6. Hauptstücke auf die nach dem 5. und 6. Hauptstück des GMSG abgeschlossenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen. Ebenso kann er sich auf eine Selbstauskunft stützen, die bereits für andere steuerliche Zwecke erhoben wurde, sofern die Selbstauskunft die Anforderungen der §§ 36 und 37 erfüllt.Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der auch den Melde- und Sorgfaltspflichten nach Paragraphen 2, und 3 Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 112 aus 2012,, unterliegt, kann sich zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten der 5. und 6. Hauptstücke auf die nach dem 5. und 6. Hauptstück des GMSG abgeschlossenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen. Ebenso kann er sich auf eine Selbstauskunft stützen, die bereits für andere steuerliche Zwecke erhoben wurde, sofern die Selbstauskunft die Anforderungen der Paragraphen 36 und 37 erfüllt.
(2)Absatz 2,Ein meldender Anbieter von Kryptowert-Dienstleistungen darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273833