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§ 37 Krypto-MPfG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37 heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krypto-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 96/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Krypto-MPfG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Selbstauskunft eines als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträgers

Paragraph 37,

Eine Selbstauskunft, die von einem als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger zur Verfügung gestellt wird, ist nur zulässig, wenn sie von ihm unterzeichnet oder anderweitig positiv bestätigt wird, sie spätestens auf das Datum des Eingangs datiert ist und folgende Informationen in Bezug auf den als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger enthält:

  1. Ziffer eins
    eingetragener Name;
  2. Ziffer 2
    Anschrift;
  3. Ziffer 3
    Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit; und
  4. Ziffer 4
    Steueridentifikationsnummer(n) für jeden Ansässigkeitsstaat in Bezug auf jede meldepflichtige Person.
  5. Ziffer 5
    Handelt es sich nicht um einen aktiven Rechtsträger oder eine ausgenommene Person, sind zusätzlich die in Paragraph 18, genannten Informationen in Bezug auf jede beherrschende Person sowie die Funktion(en) zu melden, aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person ist, wenn diese nicht bereits im Rahmen der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) ermittelt worden sind.
  6. Ziffer 6
    Handelt es sich um einen aktiven Rechtsträger bzw. eine ausgenommene Person, sind zusätzlich die Kriterien anzuführen, aufgrund derer sie als aktiver Rechtsträger bzw. ausgenommene Person gelten.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273836