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§ 38 Krypto-MPfG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 38 heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krypto-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 96/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Krypto-MPfG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Durchsetzung der Informationserhebung und -überprüfung

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat den Kryptowert-Nutzer schriftlich aufzufordern, die gemäß Paragraph 18, erforderlichen und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen noch nicht vorliegenden Informationen spätestens drei Monate nach Ablauf des Meldezeitraums vorzulegen.
  2. Absatz 2,Legt der Kryptowert-Nutzer die in Absatz eins, genannten Informationen nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, vor, hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den Kryptowert-Nutzer zweimal schriftlich zur unverzüglichen Informationsvorlage aufzufordern (Mahnungen), wobei zwischen beiden Mahnungen mindestens sieben Tage zu liegen haben.
  3. Absatz 3,Kommt der Kryptowert-Nutzer der Aufforderung in der zweiten Mahnung (Absatz 2,) innerhalb von sieben Tagen nicht nach, hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den Kryptowert-Nutzer nach frühestens 60 Tagen ab der ursprünglichen Aufforderung nach Absatz eins, daran zu hindern, meldepflichtige Transaktionen durchzuführen, solange der Anbieter die verlangten Informationen nicht vorlegt.

Schlagworte

Informationsüberprüfung

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273837