Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krypto-Meldepflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Aufbewahrung der Informationen
§ 39.Paragraph 39,
Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat die zur Durchführung der in den Hauptstücken 3 bis 7 festgelegten Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte zu dokumentieren und diese Dokumente für zehn Jahre nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes, auf den sich diese Informationen beziehen, aufzubewahren und anschließend zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273838