Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krypto-Meldepflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
8. Hauptstück
Strafbestimmungen
Verletzung der Meldepflicht
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Wer vorsätzlich eine Meldeverpflichtung nach §§ 18 oder 19 dadurch verletzt, dassWer vorsätzlich eine Meldeverpflichtung nach Paragraphen 18, oder 19 dadurch verletzt, dass
eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird, oder
unrichtige Informationen gemeldet werden
macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273839