Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krypto-Meldepflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Verletzung der Registrierungspflicht
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Wer vorsätzlich eine Registrierungspflicht nach den §§ 22 oder 23 dadurch verletzt, dassWer vorsätzlich eine Registrierungspflicht nach den Paragraphen 22, oder 23 dadurch verletzt, dass
eine Registrierung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, oder
unrichtige Informationen mitgeteilt werden, oder
Änderungen von in der Registrierung enthaltenen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht mitgeteilt werden,
macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273840