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§ 41 Krypto-MPfG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41 heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krypto-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 96/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Krypto-MPfG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Verletzung der Registrierungspflicht

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Wer vorsätzlich eine Registrierungspflicht nach den Paragraphen 22, oder 23 dadurch verletzt, dass
    1. Ziffer eins
      eine Registrierung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, oder
    2. Ziffer 2
      unrichtige Informationen mitgeteilt werden, oder
    3. Ziffer 3
      Änderungen von in der Registrierung enthaltenen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht mitgeteilt werden,
    macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273840