Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krypto-Meldepflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Verletzung der Sorgfaltspflicht
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Wer, ohne einen der Tatbestände der §§ 40 oder 41 zu verwirklichen, vorsätzlich die Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 5 bis 7 verletzt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.Wer, ohne einen der Tatbestände der Paragraphen 40, oder 41 zu verwirklichen, vorsätzlich die Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 5 bis 7 verletzt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273841