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§ 4 Krypto-MPfG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krypto-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 96/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Krypto-MPfG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

2. Hauptstück
Begriffsbestimmungen

Kryptowert, E-Geld und damit zusammenhängende Begriffe

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,„Kryptowert“ ist eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114, ABl. Nr. L 150/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 1937,.
  2. Absatz 2,„Meldepflichtige Kryptowerte“ sind jegliche Kryptowerte, ausgenommen digitale Zentralbankwährungen oder elektronisches Geld oder Kryptowerte, für die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.
  3. Absatz 3,„Elektronisches Geld“ ist jeder Kryptowert, der
    1. Ziffer eins
      eine digitale Darstellung einer einzigen FIAT Währung ist,
    2. Ziffer 2
      gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe FIAT-Währung lautet,
    4. Ziffer 4
      von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen wird und
    5. Ziffer 5
      kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischen Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe FIAT-Währung jederzeit zum Nennwert einlösbar ist.
    Der Ausdruck „Elektronisches Geld“ umfasst keine Produkte, die ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Ein Produkt wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden Rechtsträgers entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.
  4. Absatz 4,„FIAT-Währung“ ist die offizielle Währung Österreichs oder eines Staates, die von einem Staat oder von einer von einem Staat bestimmten Zentralbank oder Währungsbehörde ausgegeben wird, und zwar in Form von physischen Banknoten oder Münzen oder durch Geld in unterschiedlicher digitaler Form, einschließlich Bankreserven oder digitaler Zentralbankwährungen. Der Ausdruck umfasst auch Geschäftsbankgeld und elektronische Geld-Produkte (elektronisches Geld).
  5. Absatz 5,„Zentralbank“ ist ein Institut, das auf Grund des Gesetzes oder einer staatlichen Genehmigung neben der Regierung Österreichs oder eines Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln ist. Dieses Institut kann eine von der Regierung Österreichs oder eines Staates getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum Österreichs oder eines Staates stehen kann.
  6. Absatz 6,„Digitale Zentralbankwährung“ ist jede digitale FIAT-Währung, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird.
  7. Absatz 7,„Distributed-Ledger-Adresse“ ist eine Distributed-Ledger-Adresse gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114.

Schlagworte

Zahlungszweck

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273803

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/96/P4/NOR40273803