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§ 5 Krypto-MPfG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krypto-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 96/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Krypto-MPfG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Kryptowert-Betreiber und Krypto-Dienstleistungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,„Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ ist ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz eins, Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, d.h. jede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen.
  2. Absatz 2,„Meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ ist jeder Anbieter von Kryptodienstleistungen nach Absatz eins und jeder Kryptowert-Betreiber nach Absatz 3,, der mindestens eine Krypto-Dienstleistung anbietet, die ein Tauschgeschäft für einen meldepflichtigen Nutzer bewirkt oder in dessen Namen ein Tauschgeschäft bewirkt wird.
  3. Absatz 3,„Kryptowert-Betreiber“ ist ein Krypto-Dienstleistungsanbieter, bei dem es sich nicht um einen „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ nach Absatz eins, handelt.
  4. Absatz 4,„Krypto-Dienstleistungen“ sind Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 und umfassen jede der folgenden Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten:
    1. Litera a
      Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;
    2. Litera b
      Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;
    3. Litera c
      Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;
    4. Litera d
      Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;
    5. Litera e
      Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
    6. Litera f
      Platzierung von Kryptowerten;
    7. Litera g
      Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
    8. Litera h
      Beratung zu Kryptowerten;
    9. Litera i
      Portfolioverwaltung von Kryptowerten;
    10. Litera j
      Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden.
    Zusätzlich sind Dienstleistungen iZm Staking und Lending von Kryptowerten für Kunden umfasst.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273804

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/96/P5/NOR40273804