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§ 6 Krypto-MPfG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 96/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krypto-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 96/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Krypto-MPfG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Transaktionen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,„Meldepflichtige Transaktion“ ist jedes Tauschgeschäft und jede Übertragung von meldepflichtigen Kryptowerten.
  2. Absatz 2,„Tauschgeschäft“ ist jeder Tausch zwischen meldepflichtigen Kryptowerten und FIAT-Währungen und jeder Tausch zwischen einer oder mehreren Formen von meldepflichtigen Kryptowerten.
  3. Absatz 3,„Übertragung“ ist eine Transaktion, die einen meldepflichtigen Kryptowert von oder auf die Kryptowert-Adresse oder das Konto eines Kryptowert-Nutzers bewegt, mit Ausnahme einer Transaktion, die vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Namen desselben Kryptowert-Nutzers verwaltet wird, wenn der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf der Grundlage des Wissens, das ihm zum Zeitpunkt der Transaktion zur Verfügung steht, nicht feststellen kann, dass es sich bei der Transaktion um ein Tauschgeschäft handelt.
  4. Absatz 4,„Meldepflichtige Massenzahlungstransaktion“ ist eine Übertragung von meldepflichtigen Kryptowerten gegen Waren oder Dienstleistungen im Wert von mehr als 50 000 US-Dollar.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273805

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/96/P6/NOR40273805