Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 140/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010BGBl.Nr. 140 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12aParagraph 12 a
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
10.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Vorzeitige Rückzahlung
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz eins,Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ermäßigung der Kreditkosten um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für
Kredite,
die zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden bestimmt sind und eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren haben oder
die durch eine Hypothek gesichert sind oder
die 25 000 Euro übersteigen, und
Leasingverträge, die nicht den Übergang des Eigentums am Leasinggegenstand auf den Leasingnehmer vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010
Dokumentnummer
NOR40021818