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§ 6a KSchG

Fassungen
ab 16.03.2013 — BGBl. I Nr. 50/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6a heute16.03.2013 BGBl. I Nr. 50/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

16.03.2013BGBl. I Nr. 50/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Erfüllung einer Geldschuld

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Sofern nicht nach der Natur des Vertragsverhältnisses – wie etwa bei Zug um Zug zu erfüllenden Verträgen – Barzahlung verkehrsüblich ist, hat der Unternehmer dem Verbraucher für die Erfüllung von dessen Geldschuld ein verkehrsübliches Bankkonto bekanntzugeben. Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte andere Art der Erfüllung – etwa im Weg der Einziehung oder mittels Kreditkarte – vereinbart wurde.
  2. Absatz 2,Wird die Geldschuld eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer durch Banküberweisung erfüllt, so reicht es für die Rechtzeitigkeit der Erfüllung – abweichend von Paragraph 907 a, Absatz 2, erster Satz ABGB – auch bei einem im Vorhinein bestimmten Fälligkeitstermin aus, dass der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt.

Anmerkung

EG: Art. 9, BGBl. I Nr. 50/2013

Im RIS seit

21.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40148651