Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6bParagraph 6 b
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Kosten telefonischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss
§ 6b.Paragraph 6 b,
Hat der Unternehmer einen Telefonanschluss eingerichtet, um im Zusammenhang mit geschlossenen Verbraucherverträgen seinen Vertragspartnern eine telefonische Kontaktnahme mit ihm zu ermöglichen, so darf er einem Verbraucher, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, dafür kein Entgelt anlasten. Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für eigentliche Kommunikationsdienstleistungen zu verlangen, bleibt dadurch unberührt.
Anmerkung
EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 33/2014
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016
Dokumentnummer
NOR40162140