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§ 6c KSchG

Fassungen
ab 13.06.2014 — BGBl. I Nr. 33/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6c heute13.06.2014 BGBl. I Nr. 33/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 c

Inkrafttretensdatum

13.06.2014BGBl. I Nr. 33/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Beachte

Ist für die in Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer 9, angeführten Verträge erst ab dem 1. Juli 2015 anzuwenden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz 29,).

Text

Zusätzliche Zahlungen

Paragraph 6 c,

  1. Absatz eins,Eine Vereinbarung, mit der sich ein Verbraucher neben dem für die Hauptleistung vereinbarten Entgelt zu weiteren Zahlungen – etwa als Entgelt für eine Zusatzleistung des Unternehmers – verpflichtet, kommt nur wirksam zustande, wenn ihr der Verbraucher ausdrücklich zustimmt. Eine solche Zustimmung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Verbraucher zur Vermeidung einer Vertragserklärung eine vom Unternehmer vorgenommene Voreinstellung ablehnen müsste, diese Ablehnung jedoch unterlässt.
  2. Absatz 2,Fehlt die nach Absatz eins, erforderliche Zustimmung, so hat der Unternehmer dem Verbraucher geleistete zusätzliche Zahlungen zurückzuerstatten.
  3. Absatz 3,Der Verbraucher kann die Wirksamkeit der Vereinbarung nachträglich herbeiführen, indem er dieser im Sinn des Absatz eins, ausdrücklich zustimmt.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten nicht für die in Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer 3 bis 8, 10 bis 12, 14 und 15 angeführten Verträge.

Anmerkung

EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 33/2014

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40162141