Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2026Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9cParagraph 9 c
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Reparaturverpflichtung des Bevollmächtigten, des Importeurs und des Vertreibers
§ 9c.Paragraph 9 c,
(1)Absatz eins,Hat der gemäß § 9b zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so hat sein Bevollmächtigter in der Europäischen Union die Verpflichtung des Herstellers zu erfüllen. Ein „Bevollmächtigter“ ist eine in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG, ABl. Nr. L 2024/1781 vom 28.06.2024, wahrzunehmen.Hat der gemäß Paragraph 9 b, zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so hat sein Bevollmächtigter in der Europäischen Union die Verpflichtung des Herstellers zu erfüllen. Ein „Bevollmächtigter“ ist eine in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020 aus 1828, und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG, ABl. Nr. L 2024/1781 vom 28.06.2024, wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Hat der Hersteller in der Europäischen Union auch keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers zu erfüllen. „Importeur“ ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.
(3)Absatz 3,Gibt es überdies keinen Importeur, so hat der Vertreiber der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers zu erfüllen. „Vertreiber“ ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.
Anmerkung
EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2026
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279535