Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2026Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9dParagraph 9 d
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Informationspflichten betreffend Reparaturdienstleistungen
§ 9d.Paragraph 9 d,
(1)Absatz eins,Der Hersteller hat zumindest für die gesamte Dauer seiner Reparaturverpflichtung nach § 9b Informationen über seine Reparaturdienstleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen.Der Hersteller hat zumindest für die gesamte Dauer seiner Reparaturverpflichtung nach Paragraph 9 b, Informationen über seine Reparaturdienstleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen.
(2)Absatz 2,Der Hersteller hat zudem sicherzustellen, dass die Verbraucher über eine frei zugängliche Website auf Informationen über die Richtpreise zugreifen können, die für die typische Reparatur von Waren, die unter die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union fallen, berechnet werden.Der Hersteller hat zudem sicherzustellen, dass die Verbraucher über eine frei zugängliche Website auf Informationen über die Richtpreise zugreifen können, die für die typische Reparatur von Waren, die unter die in Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union fallen, berechnet werden.
(3)Absatz 3,Wenn für den Bevollmächtigten, den Importeur oder den Vertreiber eine Reparaturverpflichtung nach § 9c besteht, hat auch dieser insoweit die Informationspflichten nach Abs. 1 und 2 zu erfüllen.Wenn für den Bevollmächtigten, den Importeur oder den Vertreiber eine Reparaturverpflichtung nach Paragraph 9 c, besteht, hat auch dieser insoweit die Informationspflichten nach Absatz eins und 2 zu erfüllen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2026
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279536