Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kardiotechnikergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 32.Paragraph 32,
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, insbesondere einen Lehrkatalog und nähere Vorschriften insbesondere über
die Art und Durchführung der Prüfungen,
die Anrechnung von Prüfungen,
die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,
die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung und
die Form und den Inhalt des Diploms
festzulegen.
Schlagworte
Ausbildungsverordnung
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2016
Dokumentnummer
NOR12142440
alte Dokumentnummer
N8199852700L