Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kardiotechnikergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Abschnitt
Fortbildung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind verpflichtet, zur
Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der kardiotechnischen Wissenschaft oder
Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen mit einer Stundenanzahl von mindestens 40 Stunden zu besuchen.
(2)Absatz 2,Über den Besuch einer Fortbildung ist vom Veranstalter eine Bestätigung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2016
Dokumentnummer
NOR12142441
alte Dokumentnummer
N8199852701L