Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kardiotechnikergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
4. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Wer
eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemand, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
einer oder mehreren in § 4 Abs. 3 oder §§ 5, 6, 7, 8 und 15 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,einer oder mehreren in Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraphen 5, 6, 7, 8 und 15 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2016
Dokumentnummer
NOR40021263