(1)Absatz eins,Wenn sich eine physische Person durch die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von in § 9 genannten Gegenständen oder von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder im vorstehenden nicht näher bezeichneter verbrauchbarer oder vertretbarer körperlicher Sachen, die für ihre Berufsausübung erforderlich waren, in wirtschaftlicher Not befindet und nicht eine entsprechende Milderung des Notstandes durch Gewährung einer Entschädigung gemäß § 9 geschaffen wird, kann ihr die Bundesentschädigungskommission nach Maßgabe der für diesen besonderen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel einen Härteausgleich gewähren. Ein Härteausgleich kann ausschließlich der Person gewährt werden, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist.Wenn sich eine physische Person durch die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von in Paragraph 9, genannten Gegenständen oder von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder im vorstehenden nicht näher bezeichneter verbrauchbarer oder vertretbarer körperlicher Sachen, die für ihre Berufsausübung erforderlich waren, in wirtschaftlicher Not befindet und nicht eine entsprechende Milderung des Notstandes durch Gewährung einer Entschädigung gemäß Paragraph 9, geschaffen wird, kann ihr die Bundesentschädigungskommission nach Maßgabe der für diesen besonderen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel einen Härteausgleich gewähren. Ein Härteausgleich kann ausschließlich der Person gewährt werden, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist.