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§ 11 KVSG

Fassungen
ab 05.07.1958 — BGBl. Nr. 99/1959
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute05.07.1958 BGBl. Nr. 99/1959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1959,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

05.07.1958BGBl. Nr. 99/1959

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KVSG

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Abschnitt römisch vier.
Härteregelung.

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Wenn sich eine physische Person durch die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von in Paragraph 9, genannten Gegenständen oder von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder im vorstehenden nicht näher bezeichneter verbrauchbarer oder vertretbarer körperlicher Sachen, die für ihre Berufsausübung erforderlich waren, in wirtschaftlicher Not befindet und nicht eine entsprechende Milderung des Notstandes durch Gewährung einer Entschädigung gemäß Paragraph 9, geschaffen wird, kann ihr die Bundesentschädigungskommission nach Maßgabe der für diesen besonderen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel einen Härteausgleich gewähren. Ein Härteausgleich kann ausschließlich der Person gewährt werden, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist.
  2. Absatz 2,Bei der Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe ein Härteausgleich gewährt werden soll, hat die Bundesentschädigungskommission insbesondere auf die im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel, die Anzahl der zu beteilenden Härteausgleichswerber und auf die wirtschaftliche Not und die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Bei der Gewährung eines Härteausgleiches darf die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 10, Absatz eins, für Berufsinventar nicht überschritten werden. Soweit ein Härteausgleich für die in Absatz eins, genannten sonstigen Sachen gewährt wird, dürfen die Preise nicht überschritten werden, die den im Zeitpunkt der Wegnahme, des Verlustes oder der Zerstörung bestandenen Preisregelungsvorschriften entsprechen.
  4. Absatz 4,Der einer geschädigten Person nach Absatz eins, gewährte Härteausgleich darf den Betrag von 50.000 S nicht übersteigen. Dabei darf auf einen beschädigten Betrieb, auch wenn er zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschaftern einer Personenvereinigung nach Handelsrecht gehört oder gehört hat, nicht mehr als 50.000 S entfallen. Auf einen Härteausgleich gemäß Absatz eins, ist eine Entschädigung anzurechnen, auf die ein Geschädigter gemäß Paragraph 9, Anspruch hat, sowie Leistungen (Zuwendungen), die gemäß Paragraph 4, auf eine Entschädigung anzurechnen sind.

Schlagworte

Miteigentum, Personengesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10000306

Dokumentnummer

NOR12005715

alte Dokumentnummer

N1195811299S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/127/P11/NOR12005715