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§ 10 KVSG

Fassungen
ab 05.07.1958 — BGBl. Nr. 127/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute05.07.1958 BGBl. Nr. 127/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

05.07.1958BGBl. Nr. 127/1958

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KVSG

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von den in Paragraph 9, genannten Gegenständen ist dem Geschädigten eine Entschädigung im Ausmaß von zwei Drittel des gemeinen Wertes der weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände nach den Preisverhältnissen im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die einer geschädigten Person nach Absatz eins, zu gewährende Entschädigung darf den Betrag von 25.000 S nicht übersteigen. Dabei darf auf einen beschädigten Betrieb, auch wenn er zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschaftern einer Personenvereinigung nach Handelsrecht gehört oder gehört hat, nicht mehr als 25.000 S entfallen.

Schlagworte

Miteigentum, Personengesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10000306

Dokumentnummer

NOR12005714

alte Dokumentnummer

N1195811298S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/127/P10/NOR12005714