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§ 9 KVSG

Fassungen
ab 05.07.1958 — BGBl. Nr. 99/1959
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute05.07.1958 BGBl. Nr. 99/1959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1959,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

05.07.1958BGBl. Nr. 99/1959

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KVSG

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Abschnitt römisch drei.

Entschädigung für zur Berufsausübung erforderliche Gegenstände.

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Einrichtungsgegenständen, Behelfen, Geräten und Maschinen, die zur Ausübung eines freien Berufes oder zur Führung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes dienen und für den Geschädigten zur Berufsausübung erforderlich waren, ist eine Entschädigung zu gewähren, wenn bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der zur Berufsausübung erforderlichen Gegenstände weggenommen, verloren oder zerstört wurde. Auf die sonstigen in Paragraph 11, genannten Sachen findet die Bestimmung des vorangehenden Satzes keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Wenn das Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 72.000 S überstiegen hat, wird eine Entschädigung nicht gewährt.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 und der Paragraphen 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10000306

Dokumentnummer

NOR12005713

alte Dokumentnummer

N1195811297S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/127/P9/NOR12005713