Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1959Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Abschnitt III.Abschnitt römisch drei.
Entschädigung für zur Berufsausübung erforderliche Gegenstände.
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Einrichtungsgegenständen, Behelfen, Geräten und Maschinen, die zur Ausübung eines freien Berufes oder zur Führung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes dienen und für den Geschädigten zur Berufsausübung erforderlich waren, ist eine Entschädigung zu gewähren, wenn bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der zur Berufsausübung erforderlichen Gegenstände weggenommen, verloren oder zerstört wurde. Auf die sonstigen in § 11 genannten Sachen findet die Bestimmung des vorangehenden Satzes keine Anwendung.Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Einrichtungsgegenständen, Behelfen, Geräten und Maschinen, die zur Ausübung eines freien Berufes oder zur Führung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes dienen und für den Geschädigten zur Berufsausübung erforderlich waren, ist eine Entschädigung zu gewähren, wenn bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der zur Berufsausübung erforderlichen Gegenstände weggenommen, verloren oder zerstört wurde. Auf die sonstigen in Paragraph 11, genannten Sachen findet die Bestimmung des vorangehenden Satzes keine Anwendung.
(2)Absatz 2,Wenn das Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 72.000 S überstiegen hat, wird eine Entschädigung nicht gewährt.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 5 und der §§ 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 und der Paragraphen 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Dokumentnummer
NOR12005713
alte Dokumentnummer
N1195811297S