Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1959Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wenn einem Geschädigten oder sonst Anspruchsberechtigten, der ein Hausratsdarlehen auf Grund der Hausratsverordnung, BGBl. Nr. 238/1948, erhalten hat, eine Entschädigung für Hausrat gewährt wurde, hat die Finanzlandesdirektion mit der Entschädigung zunächst das aushaftende Darlehen abzudecken.Wenn einem Geschädigten oder sonst Anspruchsberechtigten, der ein Hausratsdarlehen auf Grund der Hausratsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1948,, erhalten hat, eine Entschädigung für Hausrat gewährt wurde, hat die Finanzlandesdirektion mit der Entschädigung zunächst das aushaftende Darlehen abzudecken. (2)Absatz 2,Ein nach Abdeckung des Darlehens verbleibender Entschädigungsrest ist auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Ein nach Anrechnung der Entschädigung verbleibender Darlehensrest ist entsprechend den Bestimmungen über die Rückzahlung von Hausratsdarlehen zurückzuzahlen; durch die Anrechnung werden jedoch hinsichtlich des Darlehensrestes die Fälligkeiten nicht hinausgeschoben.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Dokumentnummer
NOR12005712
alte Dokumentnummer
N1195811296S