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§ 2 KVSG

Fassungen
ab 05.07.1958 — BGBl. Nr. 99/1959
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute05.07.1958 BGBl. Nr. 99/1959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1959,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.07.1958BGBl. Nr. 99/1959

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KVSG

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Entschädigung ist der Person zu gewähren, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist (Geschädigter).
  2. Absatz 2,Ist die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, verstorben, bevor es zu einer Einigung mit der Finanzlandesdirektion gekommen oder eine Entscheidung der Bundesentschädigungskommission wirksam geworden ist, so sind der überlebende Ehegatte (der Lebensgefährte) sowie die Kinder und Enkel des Verstorbenen, sofern diese Personen mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und nach ihm erbberechtigt oder pflichtteilsberechtigt sind, anspruchsberechtigt. Sind mehrere Personen gleichzeitig anspruchsberechtigt, so wird die Entschädigung im Verhältnis ihrer Erbrechte (Pflichtteilsrechte) zueinander geteilt; die Hausratsentschädigung gebührt jedoch dem überlebenden erbberechtigten Ehegatten vorzugsweise. Hatte der Verstorbene einen Anspruch auf Entschädigung bereits angemeldet, so ist diese Anmeldung für die gemäß diesem Absatz Anspruchsberechtigten bindend.
  3. Absatz 3,Solange ein Entschädigungsanspruch nicht durch eine Einigung mit der Finanzlandesdirektion oder durch eine wirksam gewordene Entscheidung der Bundesentschädigungskommission feststeht, kann er nicht vererbt, rechtsgeschäftlich übertragen, verpfändet oder gepfändet werden; doch kann eine Person, die gemäß Absatz 2, anspruchsberechtigt ist, zugunsten einer anderen gemäß Absatz 2, anspruchsberechtigten Person durch eine gegenüber der Finanzlandesdirektion abgegebene Erklärung verzichten.

Schlagworte

Pfändung, Verpfändung, Verzicht

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10000306

Dokumentnummer

NOR12005706

alte Dokumentnummer

N1195811290S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/127/P2/NOR12005706