Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1958Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Von der Gewährung einer Entschädigung ist ausgeschlossen, wer im Zuge der Geltendmachung einer Entschädigung bei der Finanzlandesdirektion (§ 13) oder bei der Bundesentschädigungskommission (§§ 15 und 17) wissentlich unrichtige Angaben gemacht hat, die für die Gewährung einer Entschädigung oder die Festsetzung ihrer Höhe wesentlich sind.Von der Gewährung einer Entschädigung ist ausgeschlossen, wer im Zuge der Geltendmachung einer Entschädigung bei der Finanzlandesdirektion (Paragraph 13,) oder bei der Bundesentschädigungskommission (Paragraphen 15 und 17) wissentlich unrichtige Angaben gemacht hat, die für die Gewährung einer Entschädigung oder die Festsetzung ihrer Höhe wesentlich sind.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 3 des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, sind auf Ansprüche nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 3, des Besatzungsschädengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,, sind auf Ansprüche nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Dokumentnummer
NOR12005707
alte Dokumentnummer
N1195811291S