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§ 4 KVSG

Fassungen
ab 05.07.1958 — BGBl. Nr. 99/1959
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute05.07.1958 BGBl. Nr. 99/1959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1959,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

05.07.1958BGBl. Nr. 99/1959

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KVSG

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus Mitteln einer der Alliierten oder Assoziierten Mächte oder unmittelbar aus Bundesmitteln zur Abgeltung von Schäden, für die nach diesem Bundesgesetz Entschädigung gewährt wird, Zahlung geleistet und hat der Geschädigte oder nach seinem Tode ein sonst Anspruchsberechtigter eine schriftliche Erklärung abgegeben und darin auf weitere Ansprüche verzichtet, so können auch auf Grund dieses Bundesgesetzes für Schäden, auf die sich der Verzicht bezieht, keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2,Auf eine Entschädigung, die für einen durch Kriegseinwirkungen oder durch Handlungen von Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte (Paragraph eins, Litera a,) erlittenen Schaden nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, sind Zuwendungen oder Leistungen anzurechnen, die der Geschädigte oder der sonst Anspruchsberechtigte zur vollen oder teilweisen Abgeltung eines solchen Schadens aus Bundesmitteln, sonst aus inländischen öffentlichen Mitteln oder öffentlichen Fonds oder auf Grund der deutschen Kriegssachschadensvorschriften erhalten hat oder erhält.
  3. Absatz 3,Auf eine Entschädigung, die für einen durch Maßnahmen oder Eingriffe politischer Verfolgung (Paragraph eins, Litera b,) erlittenen Schaden nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, sind Zuwendungen oder Leistungen anzurechnen, die der Geschädigte oder der sonst Anspruchsberechtigte zur vollen oder teilweisen Abgeltung eines solchen Schadens aus Bundesmitteln, sonst aus inländischen öffentlichen Mitteln oder öffentlichen Fonds oder auf Grund der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung erhalten hat oder erhält.
  4. Absatz 4,Zuwendungen oder Leistungen des „Fonds zur Hilfeleistung an politisch Verfolgte, die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Ausland haben (Hilfsfonds)“ – ausgenommen Zuwendungen oder Leitsungen an dauernd gesundheitsgeschädigte oder dauernd erwerbsunfähige Verfolgte gemäß Paragraph 4, Buchstabe A oder B des Hilfsfondsstatuts – sind mit 10 v. H. auf eine gemäß Paragraph eins, Litera b, gebührende Entschädigung für Hausratsschäden und mit 25 v. H. auf eine gemäß Paragraph eins, Litera b, gebührende Entschädigung für Schäden an zur Berufsausübung erforderlichen Gegenständen anzurechnen. Diese Regel gilt sinngemäß für sonstige Zuwendungen oder Leistungen, bei denen nicht bestimmt ist, inwieweit sie der Geschädigte oder der sonst Anspruchsberechtigte als Schadensabgeltung für Schäden erhalten hat, für die er Entschädigung nach Paragraph eins, Litera a, oder Paragraph eins, Litera b, dieses Bundesgesetzes beanspruchen kann.
  5. Absatz 5,Zuwendungen oder Leistungen sind gemäß Absatz 4, nur insoweit anzurechnen, als sie zusammen den Betrag von 1000 S übersteigen.
  6. Absatz 6,Durch die Absatz eins bis 5 wird Paragraph 28, des Besatzungsschädengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,, nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10000306

Dokumentnummer

NOR12005708

alte Dokumentnummer

N1195811292S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/127/P4/NOR12005708