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§ 5 KVSG

Fassungen
ab 05.07.1958 — BGBl. Nr. 99/1959
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute05.07.1958 BGBl. Nr. 99/1959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1959,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

05.07.1958BGBl. Nr. 99/1959

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KVSG

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Abschnitt römisch zwei.
Hausratsentschädigung.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Gegenständen des Hausrates ist eine Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu gewähren, wenn die nach der Anlage für die weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände ermittelte Punkteanzahl wenigstens den im folgenden genannten Bruchteil der Höchstpunkteanzahl, die für den betreffenden Haushalt nach Ziffer 2, der Anlage zulässig ist, erreicht: bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel der Höchstpunkteanzahl und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der Höchstpunkteanzahl.
  2. Absatz 2,Wenn das Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 72.000 S überstiegen hat, wird eine Entschädigung nicht gewährt.
  3. Absatz 3,Ist der Geschädigte vor Ende des Jahres 1955 verstorben, so müssen die in den Absatz eins und 2 hinsichtlich der Einkommenshöhe angegebenen Voraussetzungen in der Person des sonst Anspruchsberechtigten und, wenn der Geschädigte nach 1955 verstorben ist, sowohl in der Person des Geschädigten als auch in der Person des sonst Anspruchsberechtigten gegeben sein.
  4. Absatz 4,Handelt es sich um Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 70. Lebensjahr vollendet haben oder deren Jahreseinkommen im Jahre 1955 den Betrag von 15.000 S nicht überstiegen hat, so ist eine Entschädigung auch dann zu gewähren, wenn der in Absatz eins, genannte Bruchteil der Höchstpunkteanzahl nicht erreicht wird.
  5. Absatz 5,Für jedes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Geschädigten gegenüber unterhaltsberechtigte Kind erhöhen sich die in Absatz eins, 2 und 4 angegebenen Einkommensgrenzen um je 3000 S.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10000306

Dokumentnummer

NOR12005709

alte Dokumentnummer

N1195811293S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/127/P5/NOR12005709