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§ 184 LAG

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 184 heute01.07.2021 BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 184

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. I Nr. 78/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Jugendlichenaufzeichnungen

Paragraph 184,

  1. Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Beschäftigung von Jugendlichen folgende Aufzeichnungen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsdaten und Anschrift der bzw. des Jugendlichen;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters;
    3. Ziffer 3
      Tag des Eintritts in den Betrieb;
    4. Ziffer 4
      Art der Beschäftigung;
    5. Ziffer 5
      die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß Paragraph 183, Absatz 3, sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
    6. Ziffer 6
      Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (Paragraph 182, Absatz 11, und 12) und die dafür gewährten Freizeiten.
  2. Absatz 2,Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Absatz eins, abweichende Regelung getroffen werden.

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232803