Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 184Paragraph 184
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Jugendlichenaufzeichnungen
§ 184.Paragraph 184,
(1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Beschäftigung von Jugendlichen folgende Aufzeichnungen zu führen:
Name, Geburtsdaten und Anschrift der bzw. des Jugendlichen;
Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters;
Tag des Eintritts in den Betrieb;
die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß § 183 Abs. 3 sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß Paragraph 183, Absatz 3, sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (§ 182 Abs. 11 und 12) und die dafür gewährten Freizeiten.Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (Paragraph 182, Absatz 11, und 12) und die dafür gewährten Freizeiten.
(2)Absatz 2,Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 abweichende Regelung getroffen werden.Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Absatz eins, abweichende Regelung getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232803