Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 185Paragraph 185
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Abschnitt 20
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Unterabschnitt 20a
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmung
§ 185.Paragraph 185,
(1)Absatz eins,Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber im Sinne der §§ 186 bis 255 ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber im Sinne der Paragraphen 186, bis 255 ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.
(2)Absatz 2,Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind.
Schlagworte
Beschäftigungsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232804