Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 371Paragraph 371
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Sitz im Ausland
§ 371.Paragraph 371,
Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Arbeitnehmerschaft gemäß § 376 Z 1, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 377 Abs. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 377 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 379 und 380), in den SCE-Betriebsrat (§ 396) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 409), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 385 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 399 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 409 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 411) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 412) gelten die Bestimmungen des Abschnitts 24 auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird. Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Arbeitnehmerschaft gemäß Paragraph 376, Ziffer eins,, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß Paragraph 377, Absatz 3,, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Paragraph 377, Absatz 4,), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 379, und 380), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 396,) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 409,), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (Paragraph 385, Absatz 2,), zum SCE-Betriebsrat (Paragraph 399, Absatz 5,) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 409, Absatz 4,) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 411,) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (Paragraph 412,) gelten die Bestimmungen des Abschnitts 24 auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232990