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§ 372 LAG

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 372 heute01.07.2021 BGBl. I Nr. 78/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 372

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. I Nr. 78/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 372,

  1. Absatz eins,Unter beteiligten juristischen Personen im Sinne des Abschnitts 24 sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Falle der
    1. Ziffer eins
      Neugründung die daran beteiligten Unternehmen;
    2. Ziffer 2
      Verschmelzung die zu verschmelzenden Genossenschaften;
    3. Ziffer 3
      Umwandlung die umzuwandelnde Genossenschaft.
  2. Absatz 2,Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft im Sinne des Abschnitts 24 ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt.
  3. Absatz 3,Als herrschendes Unternehmen gilt ein Unternehmen, das auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann.
  4. Absatz 4,Die Fähigkeit, einen beherrschenden Einfluss auszuüben, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als gegeben, wenn ein Unternehmen in Bezug auf ein anderes Unternehmen direkt oder indirekt
    1. Ziffer eins
      mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des anderen Unternehmens bestellen kann oder
    2. Ziffer 2
      über die Mehrheit der mit den Anteilen am anderen Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
    3. Ziffer 3
      die Mehrheit des gezeichneten Kapitals dieses Unternehmens besitzt.
  5. Absatz 5,Wenn mehrere Unternehmen einer Unternehmensgruppe die in Absatz 4, genannten Kriterien erfüllen, so gilt das Unternehmen, das das in Absatz 4, Ziffer eins, genannte Kriterium erfüllt, als herrschendes Unternehmen. Wenn keines der Unternehmen das in Absatz 4, Ziffer eins, genannte Kriterium erfüllt, so gilt das Unternehmen, das das in Absatz 4, Ziffer 2, genannte Kriterium erfüllt, als herrschendes Unternehmen, wenn auch keines der Unternehmen das in Absatz 4, Ziffer 2, genannte Kriterium erfüllt, so gilt das Unternehmen, das das in Absatz 4, Ziffer 3, genannte Kriterium erfüllt, als herrschendes Unternehmen.
  6. Absatz 6,Den Stimm- und Ernennungsrechten des herrschenden Unternehmens sind die Rechte aller abhängigen Unternehmen sowie aller natürlichen und juristischen Personen, die zwar in eigenem Namen, aber für Rechnung des herrschenden oder eines anderen abhängigen Unternehmens handeln, hinzuzurechnen.
  7. Absatz 7,Ein beherrschender Einfluss liegt nicht vor, soweit Kreditinstitute, sonstige Finanzinstitute oder Versicherungs- und Beteiligungsgesellschaften im Sinne des Artikel 3, Absatz 5, Litera a, oder c der Verordnung (EG) Nr. 139 aus 2004, über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fussioskontrollverordnung), Amtsblatt Nummer L 24 vom 29.1.2004, Seite 1, Anteile an einem anderen Unternehmen halten.
  8. Absatz 8,Ein beherrschender Einfluss ist nicht allein schon aufgrund der Tatsache gegeben, dass eine beauftragte Person ihre Funktionen gemäß den für die Liquidation, das Insolvenzverfahren oder ein ähnliches Verfahren geltenden Bestimmungen ausübt.
  9. Absatz 9,Maßgebend für die Feststellung, ob ein Unternehmen ein herrschendes Unternehmen ist, ist das Recht des Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Wenn das herrschende Unternehmen nicht in einem Mitgliedstaat ansässig ist, so kommt das Recht jenes Mitgliedstaates zur Anwendung, in dem das als Vertreter benannte Unternehmen oder, in Ermangelung eines solchen, in dem das Unternehmen, das die höchste Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten aufweist, liegt.
  10. Absatz 10,Die Absatz 3, und 4 sind nicht anzuwenden, wenn ein Unternehmen, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt, nach diesem Recht als herrschendes Unternehmen gilt, weil es ein vorrangiges Kriterium im Sinne des Absatz 5, erfüllt oder den Beweis erbringt, dass es in sonstiger Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
  11. Absatz 11,Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.
  12. Absatz 12,Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Betrieb werden soll.

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan, Stimmrecht, Versicherungsgesellschaft

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232991