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§ 108 LDG 1984

Fassungen
ab 01.09.1984 — BGBl. Nr. 302/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 108 heute01.09.1984 BGBl. Nr. 302/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

01.09.1984BGBl. Nr. 302/1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Gewährung außerordentlicher Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen

Paragraph 108,

  1. Absatz eins,Es können gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      Landeslehrern im aktiven Dienstverhältnis persönliche für den Ruhegenuß anrechenbare außerordentliche Zulagen,
    2. Ziffer 2
      Landeslehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen,
    3. Ziffer 3
      Landeslehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Versorgungsgenüsse und Zuwendungen.
  2. Absatz 2,Auf die Gewährung von außerordentlichen Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen im Sinne des Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3,Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen im Sinne des Absatz eins, dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

Schlagworte

Ruhegenuß, Härteausgleich, Widerruf

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100878

Alte Dokumentnummer

N6198411488T