Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
9. Abschnitt
KRANKEN- UND UNFALLFÜRSORGEEINRICHTUNGEN
Dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen
§ 109.Paragraph 109,
(1)Absatz eins,Für die Landeslehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden.
(2)Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen Krankenfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber Leistungen an die Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes und an deren Angehörige beziehungsweise Hinterbliebene zu erbringen hat, die derart festzulegen sind, daß sie jenen, die nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung den Bundesbeamten und ihren Angehörigen beziehungsweise Hinterbliebenen zustehen, in ihrer Gesamtheit mindestens gleichwertig sind; der Kreis der Angehörigen beziehungsweise Hinterbliebenen hat sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften zu richten.
(3)Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1 ergehenden Landesgesetzen können Beiträge der Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes beziehungsweise deren Hinterbliebene für dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen vorgesehen werden.(Grundsatzbestimmung) In den nach Absatz eins, ergehenden Landesgesetzen können Beiträge der Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes beziehungsweise deren Hinterbliebene für dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen vorgesehen werden.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Bundesgesetzliche Vorschriften über die Krankenversicherung der Bundesbeamten enthält das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR12100879
Alte Dokumentnummer
N6198411489T