Rechtstracker.at

§ 44a LDG 1984

Fassungen
01.07.1997 bis 31.08.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44a01.07.199731.08.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2001
§ 44a01.07.199130.06.1997 § → § BGBl. Nr. 277/1991
§ 44a01.01.198530.06.1991 BGBl. Nr. 550/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2001

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlaß

Paragraph 44 a, (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung
    1. Ziffer eins
      darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung und
    2. Ziffer 2
      muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung
    liegen.
  2. Absatz 3,Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für einen Landeslehrer dürfen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
  3. Absatz 4,Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle;
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen, wenn der Landeslehrer infolge der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

Anmerkung

vgl. jetzt § 45

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12113925

Alte Dokumentnummer

N6199762920J