Rechtstracker.at

§ 17 LFBAG 2024

Fassungen
ab 19.04.2024 — BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute19.04.2024 BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

19.04.2024BGBl. I Nr. 42/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG 2024

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Anrechnung von Ausbildungs- und Lehrzeiten

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Lehrberufe, die aufgrund dieses Bundesgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.
  2. Absatz 2,Die Dauer der Lehrzeit in verwandten Lehrberufen ist gegenseitig anrechenbar.
  3. Absatz 3,Für die Festsetzung des Ausmaßes der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe in den einzelnen Lehrjahren ist maßgebend, ob und in welchem Umfang in den verwandten Lehrberufen während der einzelnen Lehrjahre gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Dabei ist auf den Ausbildungsplan dieser Lehrberufe Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt, entscheidet die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall mit Bescheid, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungszeiten in einschlägigen anerkannten Ausbildungen und Kursen, Lehrzeiten aus Lehrberufen und Schulzeiten außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Ausbildungs-, Lehr- und Schulzeiten unter Bedachtnahme auf die Dauer des Lehrverhältnisses bzw. der Schulzeit sowie auf die Verwertbarkeit dieser Ausbildungszeiten angerechnet werden können (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 12 und Absatz 2,). Der Bescheid ist dem Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat (Paragraph 52,) zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Die Dauer des Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule in der Hauptfachrichtung oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt in den einschlägigen Fachrichtungen nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht ist nach Prüfung der Verwertbarkeit der vermittelten Inhalte auf die Lehrzeit entsprechend anzurechnen.

Schlagworte

Ausbildungszeit, Rohstoff, Lehrzeit

Im RIS seit

19.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261389