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§ 18 LFBAG 2024

Fassungen
ab 19.04.2024 — BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute19.04.2024 BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

19.04.2024BGBl. I Nr. 42/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG 2024

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Verlängerte Lehrzeit

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber Paragraph 16, Absatz eins, längere Lehrzeit vereinbart werden.
  2. Absatz 2,Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Ausbildungsziele und die Ablegung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.
  3. Absatz 3,In folgenden Fällen kann bei einem Lehrverhältnis gemäß Absatz eins, eine Reduktion der regulären täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bis auf die Hälfte der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit unter Verlängerung der Lehrzeit vereinbart werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch im Rahmen der reduzierten Ausbildungszeit erreicht wird:
    1. Ziffer eins
      wenn sich der Lehrling der Betreuung seines Kindes widmet, bis zum 31. Dezember des Jahres des Eintritts des Kindes in die Schulausbildung oder
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe des Lehrlings.
    Die gemäß Absatz 2, festgelegte Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf zusätzlich um ein Jahr verlängert werden.
  4. Absatz 4,Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht (Paragraph 30,) Lehrlingen gemäß Paragraph 8, gleichgestellt.
  5. Absatz 5,Die Ausbildung gemäß Absatz eins, soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
  6. Absatz 6,Paragraph 16, Absatz 6 und 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

19.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261390