Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Verlängerte Lehrzeit
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 16 Abs. 1 längere Lehrzeit vereinbart werden.Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber Paragraph 16, Absatz eins, längere Lehrzeit vereinbart werden.
(2)Absatz 2,Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Ausbildungsziele und die Ablegung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.
(3)Absatz 3,In folgenden Fällen kann bei einem Lehrverhältnis gemäß Abs. 1 eine Reduktion der regulären täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bis auf die Hälfte der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit unter Verlängerung der Lehrzeit vereinbart werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch im Rahmen der reduzierten Ausbildungszeit erreicht wird:In folgenden Fällen kann bei einem Lehrverhältnis gemäß Absatz eins, eine Reduktion der regulären täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bis auf die Hälfte der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit unter Verlängerung der Lehrzeit vereinbart werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch im Rahmen der reduzierten Ausbildungszeit erreicht wird:
wenn sich der Lehrling der Betreuung seines Kindes widmet, bis zum 31. Dezember des Jahres des Eintritts des Kindes in die Schulausbildung oder
bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe des Lehrlings.
Die gemäß Abs. 2 festgelegte Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf zusätzlich um ein Jahr verlängert werden.Die gemäß Absatz 2, festgelegte Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf zusätzlich um ein Jahr verlängert werden.
(4)Absatz 4,Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht (§ 30) Lehrlingen gemäß § 8 gleichgestellt.Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht (Paragraph 30,) Lehrlingen gemäß Paragraph 8, gleichgestellt.
(5)Absatz 5,Die Ausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.Die Ausbildung gemäß Absatz eins, soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
(6)Absatz 6,§ 16 Abs. 6 und 7 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 16, Absatz 6 und 7 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261390