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§ 29 LFBAG 2024

Fassungen
ab 19.04.2024 — BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute19.04.2024 BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

19.04.2024BGBl. I Nr. 42/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG 2024

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.
  2. Absatz 2,Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, im Rahmen derer eine Ausbildung absolviert wird, die dem Ausbildungsplan im entsprechenden Lehrjahr entspricht, ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Absatz eins, anzurechnende Zeit nicht.
  3. Absatz 3,Der Lehrberechtigte hat der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Teilnehmer an internationalen Ausbildungsprogrammen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, gelten als Lehrlinge im Sinne des ASVG, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, im Sinne des AlVG, im Sinne des IESG und im Sinne des EStG 1988.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Im RIS seit

19.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261401