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§ 30 LFBAG 2024

Fassungen
ab 19.04.2024 — BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute19.04.2024 BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

19.04.2024BGBl. I Nr. 42/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG 2024

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Schul- oder Kursbesuch während der Lehre

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Während der Lehrzeit ist die Absolvierung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins e, r, f, ü, l, l, t, worden sind.
  2. Absatz 2,In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besuchen kann, hat er einen Fachkurs zu absolvieren. Die Fachkurse dürfen eine Mindestdauer von 120 Unterrichtseinheiten in jedem Lehrjahr nicht unterschreiten. Über die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses bzw. des fachlich verwandten Kurses (Absatz 3,) ist eine Bescheinigung auszustellen.
  3. Absatz 3,Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Ausbildungsgebiet nicht möglich, so hat der Lehrling einen von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ausgewählten fachlich verwandten Kurs zu absolvieren, worüber diese die zuständige Schulbehörde in Kenntnis zu setzen hat.
  4. Absatz 4,Dem Lehrberechtigten als auch dem Lehrling dürfen für die verpflichtende Teilnahme des Lehrlings an Fachkursen gemäß Absatz 2, oder an fachlich verwandten Kursen gemäß Absatz 3, keine Kosten erwachsen.

Schlagworte

Schulbesuch, Lehrlingsausbildungsstelle

Im RIS seit

19.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261402