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§ 31 LFBAG 2024

Fassungen
ab 19.04.2024 — BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute19.04.2024 BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

19.04.2024BGBl. I Nr. 42/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG 2024

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Lehrlingseinkommen und Lehrbedingungen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Jedem Lehrling gebührt ein Lehrlingseinkommen, zu dessen Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist. Sofern keine kollektivvertragliche Regelung besteht, ist die Höhe des Lehrlingseinkommens von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf kollektivvertragliche Regelungen für ähnliche Tätigkeiten mit Bescheid festzulegen (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,). Auf gewährte Naturalleistungen ist dabei Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Wird der Lehrling vom Lehrberechtigten zu einer ausländischen berufsorientierten Ausbildung entsandt (Paragraph 29,), ist der Lehrberechtigte für die Zeit der Teilnahme an dieser Ausbildung zur Bezahlung des Lehrlingseinkommens verpflichtet.
  3. Absatz 3,Die Höhe des Lehrlingseinkommens für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule, für die vorgeschriebenen Fachkurse bzw. fachlich verwandten Kurse, für die Dauer der Facharbeiterprüfung und der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Paragraph 47 bis Paragraph 49,) vorgesehenen Teilprüfungen richtet sich nach Paragraph 270, Absatz 4,, Absatz 6 und Absatz 8, LAG und im Falle einer Arbeitsverhinderung nach Paragraph 23 bis Paragraph 28, LAG.
  4. Absatz 4,Sofern keine kollektivvertragliche Regelung besteht, sind die Lehrbedingungen von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf kollektivvertragliche Regelungen für ähnliche Tätigkeiten mit Bescheid festzulegen (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,). Abschnitt 22 LAG ist zu beachten.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle, Ausbildungsordnung

Im RIS seit

19.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261403